Nordrhein-Westfalen - Was ist passiert – was dahinter steckt
Rechtsprechung zur ärztlichen Tätigkeit in Hamm
Hamm () – Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass zwei arbeitgeberseitige Weisungen an einen Chefarzt einer Frauenklinik im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen teilweise rechtsunwirksam sind. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit.
Die ursprüngliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamm, das die Klage des Arztes abgewiesen hatte, wurde damit teilweise korrigiert.
Der Chefarzt war gegen zwei Weisungen seiner Klinik vorgegangen. Die erste Dienstanweisung untersagte ihm, in seiner angestellten Tätigkeit in der Klinik Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, mit Ausnahme akuter Lebensgefahr für Mutter oder Kind.
Diese Weisung wurde vom Landesarbeitsgericht als rechtmäßig bestätigt. Die zweite Weisung, die seine genehmigte Nebentätigkeit außerhalb der Klinik konkretisierte und Schwangerschaftsabbrüche darin vollständig und ohne Ausnahme untersagte, wurde dagegen für unwirksam erklärt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die vollständige Untersagung in der Nebentätigkeit von den vertraglich erteilten Genehmigungen nicht gedeckt sei.
Die Einschränkung dürfe nicht weiter reichen als die für die angestellte Tätigkeit in der Klinik, die eine Ausnahmeregelung vorsieht. Das Urteil, das am 5. Februar verkündet wurde, stellt laut Gericht auf die vertraglichen Regelungen der Parteien ab.
Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts hätten keine entscheidende Rolle gespielt.
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Justicia (Archiv) |
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist passiert?
- Landesarbeitsgericht Hamm entscheidet über Weisungen an Chefarzt einer Frauenklinik.
- Erste Weisung zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen in Klinik bleibt rechtmäßig.
- Zweite Weisung zur Nebentätigkeit wird für unwirksam erklärt.
Warum ist das wichtig?
- Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen für medizinisches Personal bei Schwangerschaftsabbrüchen
- Schutz der vertraglichen Rechte von Beschäftigten im Gesundheitswesen
- Einfluss auf zukünftige Entscheidungen bezüglich Weisungen in ähnlichen Fällen
Wer ist betroffen?
- Chefarzt einer Frauenklinik
- Klinikleitung
Zahlen/Fakten?
- Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass zwei Weisungen an Chefarzt teilweise rechtsunwirksam sind
- Eine Weisung zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen mit Ausnahme akuter Gefahren wurde als rechtmäßig bestätigt
- Zweite Weisung zum Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen in Nebentätigkeit wurde für unwirksam erklärt
Wie geht’s weiter?
- Klärung der konkreten Auslegung der vertraglichen Regelungen
- Mögliche Anpassungen der Dienstanweisungen durch die Klinik
- Überprüfung der Auswirkungen auf andere Ärzte in ähnlichen Positionen
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