Schleswig-Holstein - Was ist passiert – was dahinter steckt
Wirtschaft: Verwaltungsgericht Schleswig befasst sich mit Rückrufverfahren
Schleswig () – Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die Klage der Mercedes-Benz AG gegen Rückrufbescheide des Kraftfahrtbundesamtes stattgegeben. Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, wurden die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Die 3. Kammer des Gerichts sah die Rückrufbescheide als rechtswidrig an, weil sie auf einer nicht mehr gültigen Rechtsgrundlage beruhten.
Die vom KBA angewendete EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung sei bereits seit September 2020 durch die EU-Verordnung über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen abgelöst worden.
Das Urteil im Verfahren 3 A 51/21 ist noch nicht rechtskräftig. Das Kraftfahrtbundesamt kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
Die inhaltliche Frage zur Kühlmittelsolltemperaturregelung bei Dieselmotoren musste das Gericht nicht mehr klären.
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Mercedes-Stern (Archiv) |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist passiert?
- Verwaltungsgericht Schleswig hat Klage der Mercedes-Benz AG gegen Rückrufbescheide des KBA stattgegeben
- Rückrufbescheide wurden aufgehoben, da sie auf nicht mehr gültiger Rechtsgrundlage beruhten
- Urteil ist noch nicht rechtskräftig, KBA kann Berufung einlegen
Warum ist das wichtig?
- Aufhebung der Rückrufbescheide könnte wirtschaftliche Auswirkungen für Mercedes-Benz haben.
- Klärung von Rechtsfragen zur gültigen Grundlage für Rückrufe wichtig für alle Hersteller.
- Möglichkeit der Berufung könnte zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen führen.
Wer ist betroffen?
- Mercedes-Benz AG
- Kraftfahrtbundesamt
Zahlen/Fakten?
- Rückrufbescheide des KBA wurden aufgehoben
- EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung nicht mehr gültig seit September 2020
- Verfahren 3 A 51/21 ist noch nicht rechtskräftig
Wie geht’s weiter?
- KBA hat einen Monat Zeit, Berufung beim Oberverwaltungsgericht einzulegen.
- Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- Keine Angabe.
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