Nordrhein-Westfalen - Was ist passiert – was dahinter steckt
Rechtsprechung zur Gleichstellung in Düsseldorf
Düsseldorf () – Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten einer nordrhein-westfälischen Stadt für rechtswidrig erklärt. Das Gericht teilte am Dienstag mit, dass die Stadt die Sozialarbeiterin nicht einfach von ihrer Position abberufen und in eine geringerwertige Tätigkeit im Allgemeinen Sozialen Dienst versetzen durfte.
Die Klägerin war seit 2012 als hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt und seit 2019 zusätzlich Leiterin der Stabsstelle ‚Gleichstellung‘.
Nach dem Amtsantritt einer neuen Bürgermeisterin im Jahr 2020 verschlechterte sich das Verhältnis, was 2023 zur Abberufung und Versetzung führte. Das Gericht urteilte, dass die Stadt durch die Schaffung einer eigenen Stelle und die vertragliche Höhergruppierung arbeitsrechtlich gebunden sei und das kommunale Selbstverwaltungsrecht diese Bindung nicht aufhebe.
Da die neue Tätigkeit eindeutig geringerwertig sei, sei die Maßnahme unwirksam.
Das Gericht verurteilte die Stadt, die Frau wieder als Leiterin der Stabsstelle und Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen. Die beklagte Stadt kann gegen das Urteil Revision beim Bundesarbeitsgericht einlegen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist passiert?
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärt Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten für rechtswidrig
- Stadt durfte Sozialarbeiterin nicht in geringwertige Tätigkeit versetzen
- Gericht verurteilt Stadt zur Wiedereinstellung in die ursprüngliche Position
Warum ist das wichtig?
- Sicherstellung von Gleichstellung und Frauenrechten in kommunalen Strukturen
- Schutz vor willkürlichen Maßnahmen gegen Amtsinhaberinnen
- Stärkung der rechtlichen Position von Gleichstellungsbeauftragten
Wer ist betroffen?
- Gleichstellungsbeauftragte
- Stadtverwaltung Nordrhein-Westfalen
- neue Bürgermeisterin
Zahlen/Fakten?
- Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten für rechtswidrig erklärt
- Klägerin seit 2012 als Gleichstellungsbeauftragte und seit 2019 Leiterin der Stabsstelle
- Urteil ermöglicht Rückkehr in die alte Position, Stadt kann Revision einlegen
Wie geht’s weiter?
- Wiederbeschäftigung der Gleichstellungsbeauftragten in ihrer bisherigen Position
- Möglichkeit der Stadt, Revision beim Bundesarbeitsgericht einzulegen
- Fortführung des Verfahrens je nach Ausgang der Revision
