Verfassungsgericht bestätigt Arztvorbehalt für Eigenbluttherapie

28. Juli 2026
1 min Lesezeit

Panorama: Bundesverfassungsgericht zur Heilpraktik

Karlsruhe () – Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin gegen das Verbot der Blutentnahme zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte abgewiesen. Eine Verletzung ihrer Rechte konnte nicht festgestellt werden, teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit. Die Beschwerdeführerin hatte sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen gewandt, die ihr diese Praxis untersagten.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Blutentnahme für sogenannte native Eigenblutbehandlungen, bei denen Vollblut aus der Vene entnommen und unverändert in die Muskulatur injiziert wurde. Auch erweiterte native Eigenblutbehandlungen, bei denen das Blut vor der Reinjektion geschüttelt oder mit Arzneimitteln vermischt wurde, sowie die Eigenserumtherapie, bei der das Blut zentrifugiert und das Serum entnommen wurde, waren Gegenstand der Beschwerde.

Die angegriffenen Entscheidungen stützten sich auf das Arzneimittelgesetz und das Transfusionsgesetz, die solche Blutentnahmen dem Arztvorbehalt unterstellen. Der Gesetzgeber habe ein „schlüssiges Regelungskonzept“ verfolgt, welches die Integrität und Sicherheit von Blutprodukten gewährleisten soll, so das Gericht. Die Differenzierung zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten sei sachlich gerechtfertigt, da für letztere verbindliche Herstellungsrichtlinien fehlen (Beschluss vom 20. Mai 2026 – 1 BvR 2324/24).

Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Bundesverfassungsgericht (Archiv)

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verfassungsgericht bestätigt Arztvorbehalt für Eigenbluttherapie

Vermischtes - Was ist passiert – was dahinter steckt

Was ist passiert?

  • Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin gegen das Verbot der Blutentnahme zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte ab
  • Die Beschwerde richtete sich gegen Behörden- und Gerichtsentscheidungen, die ihr die native Eigenblutbehandlung sowie verwandte Verfahren (wie Eigenserumtherapie) untersagten
  • Das Gericht sah keine Verletzung ihrer Rechte und begründete dies mit einem schlüssigen Regelungskonzept nach Arzneimittel- und Transfusionsgesetz

Warum ist das wichtig?

  • Das Gericht bestätigt das Verbot bestimmter Blutentnahmen zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte, wodurch der Arztvorbehalt und die gesetzlich geforderte Integrität und Sicherheit von Blutprodukten gestärkt werden
  • Die Entscheidung schafft Klarheit zur Unterscheidung zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutbehandlungen, weil für nichthomöopathische Produkte keine verbindlichen Herstellungsrichtlinien bestehen
  • Betroffene Heilpraktikerinnen und -praktiker müssen diese rechtlichen Vorgaben künftig beachten und können sich nicht erfolgreich auf eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot berufen

Wer ist betroffen?

  • Eine Heilpraktikerin als Beschwerdeführerin

Zahlen/Fakten?

  • Beschluss vom 20. Mai 2026 - 1 BvR 2324/24
  • Verfahrensgegenstand: Blutentnahme für native Eigenblutbehandlungen und erweiterte native Eigenblutbehandlungen (inkl. Blut schütteln oder mit Arzneimitteln vermischen) sowie Eigenserumtherapie (Zentrifugieren und Serum entnehmen)
  • Gesetzliche Grundlage: Arzneimittelgesetz und Transfusionsgesetz (Arztvorbehalt für solche Blutentnahmen)

Wie geht’s weiter?

  • Das Bundesverfassungsgericht weist die Verfassungsbeschwerde der Heilpraktikerin gegen das Verbot der Blutentnahme zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte ab
  • Die bisherigen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen bleiben damit bestehen, einschließlich der Begründung über Arzneimittelgesetz und Transfusionsgesetz mit Arztvorbehalt
  • Die Differenzierung zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten wird vom Gericht als sachlich gerechtfertigt bestätigt
Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH

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