Bayern - Was ist passiert – was dahinter steckt
Pressefreiheit und Datenschutz in Bayern
München () – Die Presse hat bei den Staatsempfängen im Rahmen der „Ludwig-Erhard-Gipfel“ nur einen begrenzten Anspruch auf Auskunft über die Gästelisten. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden.
Gegenstand des Verfahrens war eine Presseanfrage eines Medienunternehmens und eines Redakteurs zu den Staatsempfängen, die die Bayerische Staatsregierung in den Jahren 2022 bis 2025 im Rahmen des von einem privaten Unternehmen veranstalteten Gipfels ausrichtete.
Die Staatskanzlei hatte die Auskunft teilweise mit Verweis auf den Datenschutz verweigert. Das Verwaltungsgericht München hatte einen Eilantrag der Pressevertreter zuvor abgelehnt.
Der BayVGH gab dem Redakteur nun teilweise recht.
Die Behörde muss demnach die Namen, Funktionen und Institutionen der Gäste nennen, die tatsächlich an den Empfängen teilgenommen haben. Das Auskunftsinteresse der Presse überwiege hier die Persönlichkeitsrechte der Gäste, da diese sich durch die Teilnahme in die Öffentlichkeit begeben hätten.
Keinen Anspruch haben die Antragsteller dagegen auf die Namen der Eingeladenen, die nicht erschienen sind, sowie auf die Information, ob eine Einladung von der Staatsregierung oder dem Unternehmen ausgesprochen wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar.
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Bayerischer Verfassungsgerichtshof (Archiv) |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist passiert?
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Presseanfrage zu Staatsempfängen.
- Presse hat Anspruch auf Namen, Funktionen und Institutionen der anwesenden Gäste.
- Keine Auskunft über Namen der nicht erschienenen Eingeladenen oder Einladungsquelle.
Warum ist das wichtig?
- Klärung des Auskunftsanspruchs der Presse stärkt Transparenz in staatlichen Angelegenheiten.
- Schutz der Persönlichkeitsrechte der Gäste wird gewahrt, während gleichzeitig Informationen über tatsächlich Anwesende bereitgestellt werden.
- Entscheidung fördert das öffentliche Interesse an der Rechenschaftspflicht der Staatsregierung.
Wer ist betroffen?
- Pressevertreter und Medienunternehmen
- Gäste der Staatsempfänge
- Bayerische Staatsregierung
Zahlen/Fakten?
- Presse hat nur begrenzten Anspruch auf Auskunft über Gästelisten von Staatsempfängen
- Betroffene Jahre: 2022 bis 2025
- BayVGH entscheidet, dass Namen, Funktionen und Institutionen der tatsächlich erschienen Gäste veröffentlicht werden müssen
Wie geht’s weiter?
- Veröffentlichung der Namen, Funktionen und Institutionen der tatsächlichen Teilnehmer an den Staatsempfängen
- Keine Auskunft über Namen der eingeladenen, nicht erschienenen Gäste
- Unanfechtbarkeit des Beschlusses
