Nordrhein-Westfalen - Was ist passiert – was dahinter steckt
Rechtsprechung zu Blindengeld in Nordrhein-Westfalen
Münster () – Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat eine Klage auf Gewährung von Blindengeld abgewiesen. Eine Frau aus dem Kreis Steinfurt hatte den Anspruch geltend gemacht, weil sie nach eigenen Angaben unter einer psychogenen Blindheit leidet.
Das Gericht teilte mit, dass die Voraussetzungen für die Leistung nicht erfüllt seien.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des zuständigen Senats aus, dass für Blindengeld eine organische Schädigung des Sehapparates oder eine Hirnschädigung vorliegen müsse. Eine psychogene Störung, bei der keine körperlich feststellbare Ursache gefunden wird, falle nicht darunter.
Zudem seien bei der Klägerin in objektiven Tests Sehschärfen von 0,8 und 0,6 ermittelt worden, was nicht dem Grad einer faktischen Blindheit entspreche.
Das Gericht ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin kann jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Das ursprüngliche Verfahren hatte am Verwaltungsgericht Münster stattgefunden.
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Justicia (Archiv) |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist passiert?
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat Klage auf Blindengeld abgewiesen.
- Klägerin behauptet, unter psychogener Blindheit zu leiden, Gericht sieht Voraussetzungen nicht erfüllt.
- Objektive Tests ergaben Sehschärfen von 0,8 und 0,6, was nicht als blind gilt.
Warum ist das wichtig?
- Klärung der rechtlichen Voraussetzungen für Blindengeld
- Differenzierung zwischen psychogenen und organischen Ursachen
- Rechtliche Möglichkeiten der Klägerin zur Anfechtung der Entscheidung
Wer ist betroffen?
- Frau aus dem Kreis Steinfurt
- Personen mit psychogene Blindheit
- Antragssteller für Blindengeld
Zahlen/Fakten?
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat Klage auf Blindengeld abgewiesen
- Klägerin leidet angeblich unter psychogener Blindheit
- Objektive Tests ergaben Sehschärfen von 0,8 und 0,6
Wie geht’s weiter?
- Klägerin kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen
- Keine Revision zugelassen
- Verfahren fand am Verwaltungsgericht Münster statt
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