Politik - Was ist passiert – was dahinter steckt
Steuerreform in Berlin: Ehegattensplitting ersetzen
Berlin () – Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) hat ein neues Modell vorgeschlagen, mit dem das Ehegattensplitting ersetzt werden soll. „Für die Zukunft soll das bestehende Konzept durch ein sogenanntes fiktives Realsplitting abgelöst werden“, heißt es in einer Ministervorlage, über die der „Spiegel“ berichtet.
Dabei können die Partner einen bestimmten Freibetrag so untereinander aufteilen, dass es sich optimal auf ihre Steuerlast auswirkt. In der Regel dürfte der weniger Verdienende dafür seinen Freibetrag an den Besserverdienenden schieben.
Das Bundesfinanzministerium zieht für die Höhe dieses Freibetrages laut Ministervorlage jene Summe heran, die ein geschiedener oder getrenntlebender Ehepartner maximal als Unterhaltszahlung steuerlich abschreiben kann. Dies sind derzeit 13.805 Euro. „Das Realsplitting stärkt die Partnerschaften, ohne bestimmte Lebensmodelle steuerlich zu privilegieren“, argumentiert das Ministerium.
Die Folgen sind vor allem für Partnerschaften spürbar, in denen ein Partner sehr viel, der andere wenig oder gar nichts verdient. „Der bisherige besonders große Steuervorteil bei stark unterschiedlichen Einkommen würde entfallen“, schreiben die Ministerialen. „Bei Paaren mit ähnlichem Einkommen ergeben sich keine Unterschiede.“
Das arbeitgebernahe Institut der deutschen Wirtschaft (IW) hat für das Realsplitting Beispiele gerechnet. Allerdings nahm es noch einen etwas geringeren Grundfreibetrag an, den die Partner steueroptimal verschieben können, als es das Bundesfinanzministerium tut. Dabei kamen die Experten bei einem Ehepaar, wo ein Partner 100.000 Euro an zu versteuerndem Einkommen hat und der andere kein Einkommen, auf eine Verschlechterung zwischen dem alten Ehegattensplitting zum neuen Realsplitting von jährlich 4.582 Euro.
„Bei den Werten, die das Bundesfinanzministerium jetzt vorschlägt, wäre diese Differenz etwas geringer“, sagte IW-Steuerexperte Tobias Hentze dem Nachrichtenmagazin. Sie würde bei rund 4.100 Euro liegen. Bei Einkommen von 70.000 und 25.000 verschlechtert sich die steuerliche Situation des Paares im Vergleich zum bestehenden Ehegattensplitting nur um knapp 300 Euro jährlich.
Die Reform soll laut Finanzministerium nur für neu geschlossene Ehen gelten. Für bereits bestehende Ehen bleibt das alte Ehegattensplitting erhalten. Einen Unterschied plant Klingbeil allerdings auch für bestehende Ehen. Die Lohnsteuerklassen III und V sollen abgeschafft werden. Gelten soll nur noch Lohnsteuerklasse IV mit dem sogenannten Faktorverfahren. Diese Option existiert bereits und regelt den monatlichen Abzug der Einkommensteuer vom Gehalt.
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Vater, Mutter, Kind (Archiv) |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist passiert?
- Bundesfinanzminister Lars Klingbeil schlägt ein neues Modell zur Ablösung des Ehegattensplittings vor.
- Das Modell sieht ein fiktives Realsplitting vor, bei dem ein Freibetrag steueroptimal zwischen Partnern aufgeteilt werden kann.
- Reform betrifft nur neu geschlossene Ehen, bestehende Ehen behalten das alte Ehegattensplitting.
Warum ist das wichtig?
- Reform des Ehegattensplittings könnte steuerliche Ungleichheiten abbauen
- Stärkung der finanziellen Partnerschaften bei unterschiedlichen Einkommen
- Auswirkungen auf Neuanlagen in der Besteuerung von Ehen und bestehenden Steuerklassen
Wer ist betroffen?
- Partner in Ehen mit unterschiedlichem Einkommen
- Neu geschlossene Ehen
- Bestehende Ehen, die Lohnsteuerklasse III und V nutzen
Zahlen/Fakten?
- Neuer Vorschlag: fiktives Realsplitting statt Ehegattensplitting
- Freibetrag von 13.805 Euro, basierend auf maximalen steuerlichen Unterhaltszahlungen
- Unterschied für Paare mit stark unterschiedlichem Einkommen: jährliche Verschlechterung von etwa 4.100 Euro
Wie geht’s weiter?
- Einführung des fiktiven Realsplittings zur Ablösung des Ehegattensplittings
- Reform betrifft nur neu geschlossene Ehen, bestehende Ehen bleiben beim alten System
- Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V, Beibehaltung der Lohnsteuerklasse IV mit Faktorverfahren
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