Politik: Bundesweit Vergesellschaftung von Wohnraum
Düsseldorf () – Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat das von Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) angekündigte Verbot von Enteignungen von Immobilienunternehmen als kritisch bewertet. Ein pauschales Verbot sei sicher nicht möglich, sagte Hubig dem „Handelsblatt“ (Freitagausgaben).
Zugleich stellte Hubig klar, dass ein regelndes Gesetz zur Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen kein einfaches Vorhaben werde. Es gebe Experten, die Zweifel äußerten, dass so etwas überhaupt verfassungskonform zu regeln sei. Für komplett ausgeschlossen halte sie es nicht, sagte die Justizministerin.
Merz hatte nach dem jüngsten Koalitionsausschuss ein Gesetz angekündigt, das Enteignungen von Wohnungsbaugesellschaften verbietet. Hintergrund ist der erfolgreiche Volksentscheid zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände in Berlin, der von Senat und Abgeordnetenhaus umgesetzt werden muss.
Nach Artikel 15 Grundgesetz sei eine Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln grundsätzlich möglich, sagte Hubig. Gleichzeitig habe Artikel 14 des Grundgesetzes, der das Eigentum garantiert, aus guten Gründen eine sehr starke Stellung. Das sei ein schwieriges Spannungsfeld.
Das zeige sich darin, dass es bislang noch keinen Anwendungsfall für Artikel 15 und die Vergesellschaftung gegeben habe. Deshalb gebe es auch keine Rechtsprechung. „Ich betreibe keine Enteignungsdebatte“, versicherte die SPD-Politikerin. Ihr Ziel sei, dass Wohnen bezahlbar sei. Die Mieten seien ein sehr reales Problem für die Bürger, und zwar nicht nur in Berlin, sondern auch in vielen anderen Städten.
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
| Bildhinweis: | Enteignen-Schild (Archiv) |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Politik - Was ist passiert – was dahinter steckt
Was ist passiert?
- Bundesjustizministerin Stefanie Hubig bewertet das von Kanzler Friedrich Merz angekündigte Verbot von Enteignungen von Immobilienunternehmen als kritisch
- Hubig betont, dass ein regelndes Gesetz zur Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen verfassungsrechtlich schwierig sei und verweist auf Spannungen zwischen Artikel 15 und Artikel 14 Grundgesetz
- Hintergrund ist ein erfolgreicher Volksentscheid in Berlin zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände, der umgesetzt werden muss
Warum ist das wichtig?
- Verbot von Enteignungen von Immobilienunternehmen ist verfassungs- und umsetzungsrechtlich schwierig, da pauschale Lösungen problematisch sein können
- Vergesellschaftung ist grundsätzlich im Grundgesetz vorgesehen, aber das starke Eigentumsrecht schafft ein schwieriges Spannungsfeld ohne vorhandene Rechtsprechung
- Relevanz wegen steigender Mieten und dem Ziel, Wohnen bezahlbar zu machen
Wer ist betroffen?
- Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD)
- Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU)
- Wohnungsbaugesellschaften mit möglichen Enteignungen/ Vergesellschaftungen von Wohnungsbeständen
Zahlen/Fakten?
- Bundesregierung/Friedrich Merz kündigte ein Gesetz an, das Enteignungen von Wohnungsbaugesellschaften verbietet
- Verweis auf Grundgesetz: Artikel 15 (grundsätzlich möglich) und Artikel 14 (starke Eigentumsgarantie)
- Es gibt bislang keinen Anwendungsfall und damit keine Rechtsprechung zu Artikel 15/Vergesellschaftung
Wie geht’s weiter?
- Hubig fordert ein kritisches Vorgehen beim angekündigten pauschalen Verbot von Enteignungen; ein einfaches Verbot sei sicher nicht möglich
- Ein gesetzlicher Rahmen zur Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen werde schwierig und könnte verfassungsrechtliche Zweifel auslösen; komplett ausgeschlossen wird es nicht
- Merz’ Gesetz soll das erfolgreiche Berliner Vorgehen zur Vergesellschaftung aufgreifen und Enteignungen von Wohnungsbaugesellschaften künftig verbieten
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