Niedersachsen - Was ist passiert – was dahinter steckt
Rechtsprechung in Niedersachsen-Bremen
Hannover () – Das Verwaltungsgericht Hannover hat einen Antrag eines leitenden Ministerialbeamten auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren für die Präsidentenstelle am Landessozialgericht Niedersachsen–Bremen abgelehnt. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit.
Der Beamte war nicht in das Verfahren einbezogen worden, weil er keine Erfahrung in der Sozialgerichtsbarkeit vorweisen kann.
Der Kläger argumentierte, dass frühere Amtsinhaber ebenfalls ohne vorherige Tätigkeit an einem Sozialgericht berufen worden seien. Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Das Ministerium habe bei der Besetzung einer Präsidentenstelle einen Beurteilungsspielraum, der hier nicht überschritten sei. Es sei nicht sachwidrig, von Bewerbern zu erwarten, dass sie bereits in einem Sozialgericht tätig waren und sich dort bewährt haben.
Die genaue Kenntnis der eigenen Gerichtsbarkeit von innen sei für den Präsidenten eines Obergerichts von außerordentlich hoher Bedeutung, so das Gericht.
Dass frühere Amtsinhaber ohne Vorerfahrungen berufen worden seien, führe zu keiner anderen Bewertung, da das Ministerium seine Praxis aus sachlichen Gründen ändern dürfe. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, der Beamte kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist passiert?
- Verwaltungsgericht Hannover lehnt Antrag eines Ministerialbeamten ab.
- Bewerber hatte keine Erfahrung in der Sozialgerichtsbarkeit.
- Gericht betont Bedeutung der Vorerfahrung für die Präsidentenstelle.
Warum ist das wichtig?
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- Gericht bestätigt Ermessen des Ministeriums bei der Stellenbesetzung
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Zahlen/Fakten?
- Verwaltungsgericht Hannover hat Antrag auf Einbeziehung abgelehnt
- Kläger hat keine Erfahrung in Sozialgerichtsbarkeit
- Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, Beschwerde innerhalb von zwei Wochen möglich
Wie geht’s weiter?
- Beamter kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen
- Beschluss des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig
- Ministerium hat Beurteilungsspielraum bei der Besetzung von Präsidentenstellen
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