Tübingen führt Übernachtungssteuer für Touristen ein

14. November 2025
1 min Lesezeit

Tübingen führt Übernachtungssteuer für Touristen ein

Baden-Württemberg - Was ist passiert – was dahinter steckt

Wirtschaftliche Neuerungen in Tübingen

Tübingen () – Die Universitätsstadt Tübingen erhebt ab dem 1. Januar 2026 eine Übernachtungssteuer von zwei Euro pro Nacht und Gast. Das hat der Gemeinderat beschlossen, wie die Stadtverwaltung mitteilte.

Die Einnahmen sollen vollständig der touristischen Infrastruktur zugutekommen und nicht in den städtischen Haushalt fließen.

Von der Steuerpflicht betroffen sind alle entgeltlichen Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätzen und anderen Beherbergungseinrichtungen. Ausgenommen sind Minderjährige unter 18 Jahren, Aufenthalte in sozialen Einrichtungen wie Krankenhäusern sowie Langzeitgäste ab der 61. Nacht in derselben Unterkunft.

Die Beherbergungsbetriebe müssen die Steuer quartalsweise anmelden und abführen.

Für bereits 2025 gebuchte Übernachtungen gilt eine Übergangsregelung. Die Stadt will die Betriebe in den kommenden Wochen über die Neuerung informieren und stellt Unterstützungsmaterialien zur Verfügung.

Text-/Bildquelle: Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de
Bildhinweis: Tübingen am Neckar

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist passiert?

  • Tübingen erhebt ab 1. Januar 2026 eine Übernachtungssteuer von zwei Euro pro Nacht und Gast.
  • Einnahmen sollen der touristischen Infrastruktur zugutekommen.
  • Betroffen sind entgeltliche Übernachtungen in verschiedenen Beherbergungseinrichtungen.

Warum ist das wichtig?

  • Förderung und Verbesserung der touristischen Infrastruktur
  • Finanzielle Entlastung des städtischen Haushalts
  • Klare Regelungen für Beherbergungsbetriebe und Gäste

Wer ist betroffen?

  • Gäste in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätzen
  • Minderjährige unter 18 Jahren (ausgenommen)
  • Langzeitgäste ab der 61. Nacht in derselben Unterkunft (ausgenommen)

Zahlen/Fakten?

  • Übernachtungssteuer von zwei Euro pro Nacht und Gast ab 1. Januar 2026
  • Steuerpflicht für alle entgeltlichen Übernachtungen, Ausnahmen für Minderjährige, soziale Einrichtungen und Langzeitgäste ab der 61. Nacht
  • Beherbergungsbetriebe müssen Steuer quartalsweise anmelden und abführen

Wie geht’s weiter?

  • Einführung der Übernachtungssteuer ab 1. Januar 2026
  • Informationen und Unterstützungsmaterialien für Beherbergungsbetriebe in den kommenden Wochen
  • Übergangsregelung für 2025 gebuchte Übernachtungen
Deutsche Textservice Nachrichtenagentur GmbH

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