Niedersachsen - Was ist passiert – was dahinter steckt
Rechtsprechung in Oldenburg: Lebenslange Strafe
Oldenburg () – Das Landgericht Oldenburg hat die Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe für den verurteilten Ex-Krankenpfleger Niels H. auf 28 Jahre festgesetzt. Das teilte das Gericht am Montag mit.
Damit lehnte die 1. Große Strafvollstreckungskammer ab, die Strafe bereits nach 15 Jahren zur Bewährung auszusetzen.
Das Gericht begründete die lange Mindesthaftzeit mit der besonderen Schwere der Schuld. Es verwies auf die außerordentliche Anzahl der Taten, bei denen meist zwei Mordmerkmale – Heimtücke und niedrige Beweggründe – verwirklicht wurden.
Erschwerend komme hinzu, dass sich H. aus Geltungssucht leiten ließ und seine Machtposition gegenüber besonders schutzbedürftigen Patienten verantwortungslos ausnutzte.
Die Festsetzung bedeutet nicht, dass H. nach 28 Jahren automatisch entlassen wird. Vor einer möglichen Entlassung muss geprüft werden, ob seine Gefährlichkeit fortbesteht, was ein psychiatrisches Gutachten erfordern würde.
Der Beschluss vom 17. März ist noch nicht rechtskräftig; H. kann sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Celle einlegen. Der Verurteilte verbüßt seine Strafe seit Mai 2009.
| Text-/Bildquelle: | Übermittelt durch www.dts-nachrichtenagentur.de |
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist passiert?
- Landgericht Oldenburg hat Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe für Niels H. auf 28 Jahre festgesetzt.
- Antrag auf vorzeitige Bewährung nach 15 Jahren wurde abgelehnt.
- Gericht begründet Entscheidung mit besonderer Schwere der Schuld und Anzahl der Taten.
Warum ist das wichtig?
- Bestimmung der Mindestverbüßungsdauer erhöht den Schutz der Öffentlichkeit.
- Betonung der besonderen Schwere der Schuld zur gerechtfertigten Bestrafung.
- Gewährleistung einer genaueren Prüfung der Gefährlichkeit vor einer möglichen Entlassung.
Wer ist betroffen?
- Niels H. (verurteilter Ex-Krankenpfleger)
- Patienten (besonders schutzbedürftig)
- Gesellschaft (Betroffene durch die Taten)
Zahlen/Fakten?
- Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe: 28 Jahre
- Niels H. verbüßt seine Strafe seit Mai 2009
- Möglichkeit der Entlassung nach 28 Jahren ist nicht automatisch, psychiatrisches Gutachten erforderlich
Wie geht’s weiter?
- Prüfung der Gefährlichkeit vor möglicher Entlassung nach 28 Jahren
- H. kann sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Celle einlegen
- Beschluss ist noch nicht rechtskräftig
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