Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I.Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Liefervertrages,
ohne daß es eines Widerspruchs des Verkäufers gegen etwaige entgegenstehende
Einkaufsbedingungen oder sonstige vom Käufer gemachten Einschränkungen
bedarf.

II.Angebote,Aufträge
1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit
freibleibend.
2. Die Bestellung kann widerrufen werden. Der Widerruf muss schriftlich
oder durch Rücksendung der Ware an: LDZ,Wiesfurthstr. 149, 47506 Neukirchen-
Vluyn, innerhalb von zwei wochen erfolgen.
3. Aufträge werden erst durch die schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers
(auch Rechnung) verbindlich.
4. Soweit die LDZ AG Ware mit vom Besteller vorgegebenen Labeln konfektioniert, ist
der Besteller bei Beendigung der Geschäftsbeziehung verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung
der in diesem Zeitpunkt bevorrateten individuellen Konfektionsmaterialen zu
erstatten.

III. Berechnung
1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich ohne Umsatzsteuer, diese wird gesondert in
Rechnung gestellt.
2. Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluß und Lieferung seine Preise
allgemein ermäßigen oder erhöhen, so wird der am Tag der Lieferung gültige neue Preis
berechnet. Im Falle einer Erhöhung der Preise ist der Käufer innerhalb einer Frist von 2
Wochen nach ihrer Bekanntgabe zum Rücktritt vom Vertrag berechnet, es sei denn, die
Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife.
3. Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle
des Lieferwerks des Verkäufers, es sei denn, daß der Käufer auf seine Kosten bahnamtliche
Verwiegung auf der Abgangsstation verlangt.

IV. Zahlung
1. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2%
Skonto oder 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in bar. Abweichungen
werden auf der Vorderseite der Rechnung vermerkt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist
kann der Verkäufer unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
berechnen. Bei Zahlungsüberschreitungen ist der Verkäufer berechtigt, die weitere
Erfüllung des Kontraktes zu verweigern; außerdem werden seine sämtlichen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.
2. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung des Verkäufers; sie erfolgt zahlungshalber.
Höchstlaufzeit für die Wechsel ist 90 Tage nach Rechnungsdatum. Diskont,
Wechselspesen,Wechselsteuer und ähnliche Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
3. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers
endgültig verfügbar ist.
4. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten
zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und
zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
5. Zurückbehaltung und Aufrechnung seitens des Käufers sind ausgeschlossen.

V. Lieferung
1. Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern, ist aber an eine
feste Lieferfrist nicht gebunden.
2. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im
Falles des Verzugs des Verkäufers eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen
zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten; weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verläßt
und – wenn dieser Tag nicht feststellbar ist – der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung
gestellt wird.

VI. Höhere Gewalt; Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen,
Arbeitskräfte, Energie-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Streiks,Aussperrungen,
Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen oder andere Hindernisse,
welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern,
verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der
Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung
die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als 8 Wochen verzögert, so sind beide Teile
zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen
des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken.
In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung
des Eigenbedarfs zu verteilen.

VII.Versand
1. Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch
besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluß eintretende Erhöhungen der Frachtsätze,
etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung
vereinbart ist.
2. Die Gefahr für Untergang,Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung
oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen
über.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten
Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer
und Gesellschaften, an denen dieser unmittelbar oder mittelbar zu 50% oder mehr
beteiligt ist, erfüllt hat.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung, die Vorbehaltsware
vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Verkäufer oder den in Ziffer 1 genannten Gesellschaften trotz Abmahnung
nicht nachkommt. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag
nur dann,wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
3. Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch eine Verarbeitung der Vorbehaltsware
entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung
mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum
(§§ 947, 948 BGB) im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.
Der Käufer wird bei der Verarbeitung für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche
Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren
und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung
zu versichern.
Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den
Verkäufer ab.
5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer und den in Ziffer
1 genannten Gesellschaften ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen
Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Zu Verpfändungen und Sicherheitsüber-
eignungen oder sonstigen Belastungen ist er nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat
der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seinen
Abnehmer abhängig zu machen.
6. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich
Wechsel und Schecks im voraus zur Sicherung aller dem Verkäufer oder den Ziffer 1 genannten
Gesellschaften gegen den Käufer zustehenden Ansprüche an den Verkäufer ab.
Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert,
so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers
für die mitveräußerte Vorbehaltsware.Werden Vorbehaltswaren nach Verarbeitung mit
Waren Dritter veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung,
der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen
aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen
ist er nicht befugt. Als „Weiterveräußerung“ der Vorbehaltsware gilt auch ihre Verwendung
bei einer vom Käufer betriebenen Lohnveredlung.
7. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der
Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer
alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware
und abgetretener Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
8. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden
Forderungen des Verkäufers und der in Ziffer 1 genannten Gesellschaften gegen den
Käufer um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl des Verkäufers verpflichtet.

IX. Mängelrügen
1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens
jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen,
Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und
der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden.
2. Bei verborgenen Mängeln muß die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung
des Mangels, spätestens aber binnen fünf Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen;
die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, daß es sich
um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers
zurückgesandt werden.

X.Anwendungstechnische Beratung
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich
im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers
in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige
Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte
auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine
Haftung des Verkäufers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der vom Verkäufer
gelieferten Ware begrenzt.

XI. Gewährleistung und Haftung
1. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird der Verkäufer nach
seiner Wahl durch Preisnachlaß, Umtausch oder Rücknahme der beanstandeten Ware
gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen.
2. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
auf Schadenersatz, auch für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
3. Schadenersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
durch den Verkäufer sind ausgeschlossen.
XII.Warenzeichen
1. Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse
Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen
Geschäftspapieren Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder
nicht, mit dem Wort „Ersatz“ in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten
gegenüberzustellen.
2. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikations-
zwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers,
insbesondere dessen Warenzeichen, auf solcher Ware oder deren Verpackung, oder
in dem dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung
des Verkäufers insbesondere als Bestandteilsangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen
unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieses
Warenzeichens für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand;Wirksamkeitsklausel
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Neukirchen Vluyn.
2. Gerichtsstand für beide Teile ist Ainring. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt,
seine Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
3. Sollten einzelne Klausen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise
ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen
Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung
ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten
kommt und wirksam ist.
Stand: Mai 2004

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